Hundehaltung

Basierend auf dem Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer im Kanton Wallis

  • Für jeden mehr als 6 Monate alten Hund, dessen Besitzer oder Halter seinen Wohnsitz in der Gemeinde Salgesch hat oder sich länger als 3 Monate in Salgesch aufhält, fällt die jährliche Hundesteuer von Fr. 141.- an. Dies gilt auch für Hunde, die im Verlaufe des Jahres angeschafft werden oder das Alter von 6 Monaten erreichen.
  • Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann nicht entsprechend der Haltedauer des Tieres aufgeteilt werden.
  • Jeder Besitzer oder Halter eines Hundes, der die Hundesteuer bis zum März nicht bezahlt, kann mit einer Nachsteuer und einer Busse bis zum dreifachen Betrag der Steuer belangt werden.
  • Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen mit einem elektronischen Chip versehen sein.
  • Alle Hundehalter sind verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und müssen jederzeit eine Bestätigung vorweisen können (Kopien von Policen sind nicht gültig). Der Nachweis der Versicherung ist bei der Gemeindekanzlei jährlich zu hinterlegen.
  • Die Hundehalter sind verpflichtet, die Daten bei der eidg. Heimtierdatenbank AMICUS (www.amicus.ch oder 0848 777 100) aktuell zu halten (Adressänderung, Todesfall, Halterwechsel etc.).
  • Neue Hundehalter müssen sich vorgängig bei der Gemeindekanzlei melden. Diese werden als neue Halter in der AMICUS-Datenbank erfasst und erhalten eine Personen-ID-Nummer. Die ID-Nr. benötigt der Tierarzt zur Erfassung des neuen Hundes auf AMICUS.
  • Gemäss angepasstem Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (AGTSchG) per 1.01.2020 sind sämtliche Ersthundehalter, die nach dem 1. Januar 2020 einen Hund erworben haben, verpflichtet, bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern (TSchV) zu absolvieren. Die Kursbestätigung ist bei der Gemeindekanzlei zu hinterlegen.
  • Für den obligatorischen Kursbesuch wurde eine Übergangsfrist festgelegt, und neue Halter, die ab 2020 einen Hund erwerben, haben bis Ende 2021 Zeit, einen Hundehalterkurs zu besuchen. Ab 2021 beträgt die Frist, in welcher der Kurs besucht werden muss, ein Jahr nach Erwerb des neuen Hundes.

 

Leinenpflicht

Alle Hunde müssen innerhalb der Ortschaften und der bewohnten Gebieten an der Leine und kontrolliert geführt werden. Ausserorts wie auch innerorts müssen die Vierbeiner unter der Kontrolle des Halters stehen.

Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern

Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz


Formular aggressiver Hund / Bissunfall

https://www.vs.ch/de/web/scav/veterinaerwesen/hundewesen

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