Fahr- Sonderbewilligung LKW für Flurstrassen in Salgesch

5. April 2019

Die Gewichtslimiten für Motorfahrzeuge auf den Flurstrassen wurden im Jahr 2018 publiziert, genehmigt und homologiert.

Gestützt auf den Art. 6 des Gemeindegesetz, Art. 1.4, des Reglements über die Benutzung von öffentlichen Strassen und Plätzen und Art. 1, Art. 12 und Art. 19 des Polizeireglement der Gemeinde Salgesch sowie Art 152 des kantonalen Strassengesetzes, genehmigt der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 28. März 2019 nachfolgende Unterlagen und Vorgehensweise zur Umsetzung der Gewichtslimiten für Motorfahrzeuge auf den Flurstrassen:

  1. Weisungen Fahrbewilligung Gewichtslimite Flurstrassen
  2. Antragsformular Fahrbewilligung auf Gemeinden- und Flurstrassen
  3. Die Verwaltung der Munizipalgemeinde Salgesch ist berechtigt die Gesuche für Fahrbewilligung zu prüfen, die Bewilligungen für die Transporte zu erteilen und deren Kontrolle einzuleiten.

Eine Fahrbewilligung wird je nach Bedürfnis erteilt als:

  1. Sonderbewilligung (Sfr. 100.00 - 1'000.00)
  2. Monatsbewilligungen (Sfr. 100.00)
  3. Wochenbewilligungen (Sfr. 50.00)
  4. Tagesbewilligung (Sfr. 30.00)

Allfällige Kosten für die Instandsetzung von beschädigten Flurstrassen sind nicht durch diese Gebühr abgedeckt. Bei ausserordentlicher Beschädigung des Strassenraumes bzw. des Strassenkörpers durch einen Benutzer (Transporteur) verpflichtet die Verwaltung den Verantwortlichen (Transporteur), die Kosten für die Wieder-Instandstellung des Strassenraumes bzw. des Strassenkörpers der Flurstrassen im Rahmen des zugefügten Schadens, zu tragen.

Wichtige Hinweise:
Die Fahrbewilligung wird zuhanden eines Fahrzeuges erstellt und muss mindestens 5 Werktage vor der 1. Fahrt bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Die Fahrbewilligung wird schriftlich erteilt und ist im entsprechenden Fahrzeug während der Fahrt auf den Flurstrassen gut sichtbar anzubringen.

Neben den gesetzlich bestimmten Personen, sind die Gemeindepolizei, der Gemeindeangestellte und die Kantonspolizei mit der Aufsicht und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements betraut. Die Verwaltung kann die Kontrolle auch an weitere Stellen oder Personen delegieren.

Die Verwaltung kann bei einer Zuwiderhandlung auf den Wortlaut der Fahrbewilligung, dem Halter die Fahrbewilligung unverzüglich entziehen. Verkehrsverletzungen werden gestützt auf das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz und die einschlägigen Verordnungen durch die zuständige Behörde geahndet.

Es darf keine Kopien der Bewilligung erstellt werden.

Sonderbewilligungen
Name
Antragsformular_Fahrbewillingung_auf_Gemeinden-_und_Flurstrassen_.pdf (PDF, 288.92 kB) Download 0 Antragsformular_Fahrbewillingung_auf_Gemeinden-_und_Flurstrassen_.pdf
Gewichtbeschrankung_SSV_2.07_V0.96_LKW-Verbot.pdf (PDF, 1.08 MB) Download 1 Gewichtbeschrankung_SSV_2.07_V0.96_LKW-Verbot.pdf
Weisung_Fahrbewilligung_Gewichtlimite_Gemeinde-_und_Flurstrassen.pdf (PDF, 152.99 kB) Download 2 Weisung_Fahrbewilligung_Gewichtlimite_Gemeinde-_und_Flurstrassen.pdf